Geschäftsordnung

 

 Präambel

In dieser Geschäftsordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

  • 1 Allgemeines
1. Die Geschäftsordnung ist eine Ergänzung zur Satzung der Bruderschaft, kann aber niemals die Satzung ersetzen oder außer Kraft setzen.
2. Festlegungen, die gegen die Satzung verstoßen, dürfen nicht in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.
3.

Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 10% der Mitglieder der Bruderschaft beantragt werden und müssen den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen.

Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der Erschienenen notwendig.

 

  • 2 Erweiterter Vorstand und Amtsträger 
1.

Zum erweiterten Vorstand gehören:
- Vorstand
- Minister
- Prinz
- Fahnenmajor
- Spieß
- Vertreter des Festausschusses
- Kompanieführer oder deren Vertreter

Der Vorstand kann jederzeit einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen, jedoch ohne Stimmrecht.

Sollte ein Amt von einem weiblichen Mitglied ausgeführt werden, so ist die entsprechende Bezeichnung anzupassen.

2.

Die Generalität besteht aus:
- General und 2 Adjutanten


Der Schützenmajor/ -oberst/ -hauptmann vertritt den General.

Der General wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand hat den General vorzuschlagen.

Jedes Mitglied kann beim 1. bzw. 2. Brudermeister einen eigenen Vorschlag schriftlich mit der Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einreichen.

Die besondere Aufgabe der Generalität bildet die militärische Führung an den Schützenfesten. Ausgeschiedene Mitglieder der Generalität dürfen bei Festlichkeiten am Tisch des Vorstandes Platz nehmen und bei Festzügen mit dem Vorstand marschieren.

3.

Der Schützenmajor/ -oberst/ -hauptmann wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand hat den Schützenmajor/ -oberst/ -hauptmann vorzuschlagen.

Jedes Mitglied kann beim 1. bzw. 2. Brudermeister einen eigenen Vorschlag schriftlich mit der Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einreichen.

Der Schützenhauptmann kann vom Vorstand zum Schützenmajor und weiter zum Schützenoberst befördert werden.

Der Schützenmajor/ -oberst/ -hauptmann ist verantwortlich für die militärische Ordnung.

Der Schützenmajor/ -oberst/ -hauptmann wird vom Fahnenmajor vertreten.

4.

Der Spieß wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6. Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand hat den Spieß vorzuschlagen. Jedes Mitglied kann beim 1. bzw. 2. Brudermeister einen eigenen Vorschlag schriftlich mit der Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einreichen.

Der Spieß unterstützt den Schützenmajor/ -oberst/ -hauptmann  in der Ausübung der militärischen Ordnung.

5.

Der Fahnenmajor wird von der Fahnenkompanie gewählt und von der Mitgliederversammlung alle 6 Jahre bestätigt.

Der Fahnenmajor entscheidet in Übereinstimmung mit der Fahnenkompanie und dem Vorstand über Neuaufnahme und Entlassung von Fahnenoffizieren.

Der Fahnenmajor hat dafür zu sorgen, dass die Fahne bei offiziellen Aktivitäten der Bruderschaft vertreten ist.

6. Der Vertreter des Festausschusses wird vom Festausschuss gewählt. Geborene Mitglieder des Festausschusses sind alle Kompanieführer.
7.

Misstrauensanträge gegen Amtsträger können von jedem Mitglied bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit entsprechender Begründung eingereicht werden.

Der Vorstand hat den Misstrauensantrag auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufzunehmen und dies genehmigen zu lassen.

  • 3 Mitgliederversammlung
1.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in der ersten Hälfte des Jahres einzuberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat 2 Wochen vorher zu erfolgen.

2. Änderungsanträge zur Satzung können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 10% der Mitglieder beantragt werden und müssen den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Änderungen treten erst nach notarieller Bestätigung in Kraft.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den gesetzlichen Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen der Schützenbruderschaft es erfordern, oder wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Einladung hat in schriftlicher Form zu erfolgen, spätestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin. Anträge sind 3 Tage vor der Versammlung dem gesetzlichen Vorstand schriftlich einzureichen.

 

  • 4 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
1.

Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der 2. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

2.

Dem 1. Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt den gesamten Schriftverkehr und verwaltet die Mitgliederdatei. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sowie einen Jahresbericht hat er sorgfältig anzufertigen. Sie sind fortlaufend in einem Protokollbuch zu führen.

Der 2. Geschäftsführer vertritt den 1. Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

3.

Der 1. Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er erstellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr. Er ist berechtigt Zahlungsanweisungen auszustellen.

Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft in Bezug auf die Finanzen.

Geldmittel sind bankmäßig und sicher anzulegen.

Der 2. Schatzmeister vertritt den 1. Schatzmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

4. Der Schießmeister organisiert das sportliche Schießen der Bruderschaft. Er trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Seine Stellvertreter vertreten ihn im Falle seiner Verhinderung und unterstützen ihn bei seiner Arbeit. Als Schießmeister dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die einen Schießleiterlehrgang absolviert und im Besitz einer Schießleiterbestätigung sind. Dies gilt auch für die Vertreter, die vom Schießmeister dem Vorstand benannt werden. Der Vorstand schlägt einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter für das Brauchtumsschießen vor, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie werden jeweils auf der Mitgliederversammlung vor dem Vogelschießen durch Mehrheitsbeschluss bestätigt.
5. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Von seinen Vertretern wird er in dieser Arbeit unterstützt, sie tragen die Verantwortung für die Jungschützen der Bruderschaft. Dem Jungschützenmeister obliegt die Kassenführung der Jungschützengruppe. Geldmittel sind bankmäßig sicher anzulegen. Die Kassenbelege sind von seinen Vertretern gegenzuzeichnen.
6. ln der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der gesetzliche Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von EUR 5.000,-- im Einzelfall, der Brudermeister bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,-- verfügen. Dies gilt auch für Fahrgelderstattungen und evtl. Spesengelder bei der Teilnahme an Tagungen des Bundes etc.
  • 5 Aktivitäten der Bruderschaft
1.

Die Bruderschaft feiert im dreijährigen Turnus das Schützenfest und ein Jahr zuvor das Königsvogelschießen. Der 1. Brudermeister legt den Zeitpunkt fest, ab wann nur noch angemeldete Bewerber auf den Vogel schießen sollten. Sind mehrere Bewerber vorhanden, wird die Reihenfolge vorher ausgelost. Jeder, der auf den Vogel schießen will, hat dies vor der Auslosung beim 1. bzw. 2. Brudermeister anzumelden. Losnummern sind nicht übertragbar. Dies gilt in gleicher Form für das Prinzen- schießen. Sollte beim Königsschießen kein Bewerber gefunden werden, wird das Königsschießen zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt.

Der König verpflichtet sich, für seine Regentschaft eine Königin und zwei Ministerpaare zu benennen. Seine Residenz ist in Ossum - Bösinghoven zu errichten.

Der König hat die mit seinem Amt verbundenen Repräsentationsaufgaben während seiner Amtszeit wahrzunehmen.

Das Königshaus erhält einen Zuschuss aus der Bruderschaftskasse entsprechend dem verabschiedeten Etatplan.

Der König hat das Recht, zu den entsprechenden Veranstaltungen die Ehrenkompanie zu benennen.

Der König ist verpflichtet, eine Silberplakette für das Königssilber zu stiften.

Bei Krankheit oder Ausscheiden des Königs trägt der 1. Brudermeister das Königssilber.

Der Prinz verpflichtet sich eine Plakette für das Prinzensilber zu stiften und kann eine Prinzessin benennen.

General und Schützenmajor/ -oberst/ -hauptmann regeln die Zugfolge am Schützenfest und bei anderen Umzügen der Bruderschaft.

2. Zum Volkstrauertag legt die Bruderschaft einen Kranz am Ehrenmal nieder.
3. An der Fronleichnamsprozession beteiligt sich die Bruderschaft geschlossen in Uniform mit Fahnen und stellt die Ehrengarde, ebenfalls nimmt sie geschlossen an allen Pfarrprozessionen der Pfarre teil.
4. Am Begräbnis und an der Totenmesse eines Schützenbruders sollen Mitglieder, soweit möglich, in Uniform teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne. Eine Ehrengarde sollte gestellt werden.
5. Die Bruderschaft beteiligt sich an den Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  • 6 Besitztum der Bruderschaft

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die Besitztümer der Bruderschaft, insbesondere die historischen Wert haben, wie z.B. das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Das Königssilber ist bei einer ortsansässigen Bank aufzubewahren. Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Fahne ist der Fahnenmajor verantwortlich, für Protokolle und Urkunden der Geschäftsführer.

  • 7 Versicherungen und Mitgliedsbeiträge
1. Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder ausreichend durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung während der Veranstaltungen der Bruderschaft.
2. ln Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise, nach Vorstandsbeschluss, erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, wenn er auf Antrag nachweist, dass er für den Beitrag nicht aufkommen kann.
3. Mitgliedsbeiträge werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhoben. Auf Antrag erhalten Schüler, Studenten, FSJler, sowie Auszubildende eine Ermäßigung von 50%. Der Antrag ist für jedes Geschäftsjahr neu bis zum 31. März beim 1. Schatzmeister schriftlich zu stellen.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres fällig.

 

  • 8 Ehrenmitglieder
1.

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außerordentliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, mit vollen Mitgliedsrechten aber auch Pflichten.

Der Vorstand hat das Ehrenmitglied vorzuschlagen. Jedes Mitglied kann beim 1. bzw. 2. Brudermeister einen eigenen Vorschlag schriftlich mit entsprechender Begründung einreichen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2.

ln gleicher Weise wird verfahren beim:
- Ehrenbrudermeister
- Ehrenoberst
- Ehrengeneral
- Ehrenmajor

Die hier Genannten dürfen bei Feierlichkeiten am Tisch des Vorstandes Platz nehmen.

  • 9 Ehren- und Krankenbesuche
1.

Ehrenbesuche sind vom gesetzlichen Vorstand zu organisieren und finden statt bei:
- 80. Geburtstag
- 85. Geburtstag usw.
- Goldener Hochzeit
- Diamantener Hochzeit

Zu diesen Besuchen wird ein Präsent überreicht.

 

 

 

 

  • 10 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.04.2022 beschlossen. Sie tritt am 29.04.2022 in Kraft.

Meerbusch, den 29.04.2022